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Unsere Satzung

Präambel 

Der Verein „sozial-aktiv e.V." versteht sich als ein Verein zur Unterstützung, Interessenvertretung und Hilfe für Menschen, die sich in einer prekären Lebenssituation befinden. 

Das sind vor allen Dingen Menschen, die arbeitslos sind, von Arbeitslosigkeit bedroht, die als Flüchtlinge oder Asyl­bewerber aus anderen Ländern oder Kulturkreisen nach Deutschland kommen und sich in die Gesellschaft integrieren wollen. 

Dabei verfolgt der Verein einen familiären Ansatz. 

Er fördert und unterstützt Initiativen und Aktivitäten von Seiten der öffentlichen Hand und entwi­ckelt und führt selbst Projekte der Integration, der Bildung für alle Altersstufen, sowie der Kom­munikation und des Natur- und Umweltschutzes durch, insbesondere Projekte als Hilfe zur Selbsthilfe. 

Weiterhin will der Verein Menschen in prekären Lebenssituation in der Schuldnerberatung und der Verbraucherinsolvenzberatung im Sinne des Thüringer Gesetz zur Ausführung der Insolven­zordnung unterstützen. 

Dies soll in Beratung und auch in Vertretung von Schuldnern bei der Schuldenbereinigung, ins­besondere bei der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern auf der Grundlage eines Plans nach den Bestimmungen über das Verbraucherinsolvenzverfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung erfolgen. Dabei sollen Schuldner auch bei der Klärung der damit zusam­menhängenden Fragen in Bezug auf eine zukünftige schuldenfreie Lebensführung aktiv unter­stützt werden. 

Der Verein kann dabei mit anderen Trägern oder öffentlichen Strukturen kooperativ zusammen­arbeiten und ist in seiner Wirkungsbreite nicht auf die Stadt Gera und deren Umland beschränkt. Insoweit kann er seine Tätigkeiten in ganz Thüringen ausüben. 

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§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „sozial aktive. V." und hat seinen Sitz in Gera. 

Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gera eingetragen werden. 

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 

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§ 2 Zweck und Verwirklichung

(1)    Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und der Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe

(2)    Zweck des Vereins ist Förderung die Wohlfahrtspflege

(3)    Zweck des Vereins ist weiterhin die Förderung von Kunst und Kultur

(4)    Zweck des Vereins ist weiterhin die Förderung des Naturschutzes und der Landschafts­pflege und die Förderung des Umweltschutzes einschließlich des Klimaschutzes

(5)    Zweck des Vereins ist auch die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge und Vertriebene und die Förderung der Hilfe für Aussiedler und Spätaussiedler.

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Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die:

  • Entwicklung und Durchführung von Vorhaben und Projekten der Bildung sowie der Wis­sensvermittlung in allen Lebensbereichen sowie öffentlichen Vorträgen zu diesen The­men. 

  • Ausgabestellen für Lebensmittel, Bekleidungen, sowie allgemeiner Gebrauchsgegenstän­de, z.B. soziale Tafeln, Kleiderkammern, Begegnungsstätten für Menschen in sozialen Problemlagen (Selbsthilfegruppen). 

  • durch Kunstprojekte wie Malzirkel, Lesezirkel, usw. 

  • durch Wissensvermittlung in Vorträgen und Weiterbildungen zu diesen Themen wie öko­logische Gärten, Permakultur, Insektengärten, Benjeshecken, Herstellung von Terra-Preta usw. Er kann auch selbst solche Gärten unterhalten oder dabei mit weiteren Vereinen ko­operativ zusammenarbeiten.

  • Projekte mit Menschen aus dem Leistungsbezug des Sozialgesetzbücher SGB II und SGB III, insbesondere hier in Form von „Arbeitsgelegenheiten" in Zusammenarbeit mit den Jobcentern und/ oder des Bundesfreiwilligendienstes.

(6)    Bei der Verwirklichung des Vereinszecks kann sich der Verein der Förderung öffentlich­rechtlicher Fördereinrichtungen des Bundes und des Landes Thüringen und/oder privater Spender bedienen und entsprechende Förderungen beantragen und einsetzen.

(7)    Der Verein kann eine formale Geschäftsstelle unterhalten und hierzu eine/n Geschäftsfüh­rer*in berufen.

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§ 2 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

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§ 3 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2)    Die bestellten Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Aus diesem Auftragsverhältnis haben die Vorstandsmitglieder einen Anspruch auf Ersatz der für erforderlich gehaltenen Aufwendungen. Dies gilt für Reisekosten, Telefonkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Büromaterialien sowie Porti.

(3)    Soweit Tätigkeiten im Sinne des „Ehrenamtsstärkungsgesetz" in seiner jeweiligen Fassung ausgeführt werden, kann der Verein die jeweiligen gesetzlichen Unterstützungen wie Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale anwenden. Dabei sind das Einkommenssteuergesetz sowie die Abgabenordnung entsprechend zu beachten.

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§ 4 Begünstigungsverbot

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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§ 5 Auflösung des Vereins und Vermögensverwendung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Unterstützung von Personen, die im Sinne vom S 53 AO infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des S 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes

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§ 6 Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche Mitglieder, die natürliche Personen sind, institutionelle / juristische Mitglieder, und beratende Mitglieder sowie Ehrenmitglieder und Fördermitglieder.

1.    Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Satzung des Vereins ausdrücklich anerkennt.

2.    Institutionelle / juristische Mitglieder können Organisationen, Unternehmen oder sonstige strukturelle Einheiten werden, die eine formelle Mitgliedschaft wünschen, die Ziele des Vereins unterstützen möchten und die Satzung anerkennen. Jedes institutionelle / juristische Mitglied hat bei Abstimmungen nur 1 Stimme.

3.    Beratendes Mitglied kann jede juristische oder institutionelle Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt, sich den demokratischen grundgesetzlichen Bestimmungen verpflichtet fühlt und den Verein in seinen Zielen und Vorhaben sach- und fachkundig beraten kann.

4.    Die Aufnahme eines ordentlichen oder eines institutionellen Mitglieds kann nur nach Antrag erfolgen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung, auch die Ablehnung des Antrags, kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Allen Vereinsmitgliedern wir die Aufnahme schriftlich bestätigt.

5.    Gegen den ablehnenden Beschied des Vorstandes kann der/ die Antragsteller(in) innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

6.    Die ordentliche Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

7.    Von den ordentlichen Mitgliedern sind Beiträge zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. In Härtefällen entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag des betroffenen Mitgliedes. Die Beiträge der institutionellen / juristischen Mitglieder werden vom Vorstand festgelegt, betragen aber mindestens 100 Euro/Jahr.

8.    Natürliche Personen und institutionelle Mitglieder haben als ordentliche Mitglieder uneingeschränktes Stimmrecht, kein Stimmrecht haben beratende Mitglieder.

9.    Ehren- und Fördermitgliedschaften sind möglich, soweit sie den Vereinszielen förderlich sind. Über Ehrenmitgliedschaften entscheidet der Vorstand. Fördermitgliedschaften bestehen dann, wenn natürliche Personen oder institutionelle Strukturen den Vereinszweck durch z.B. Spenden oder anderen materielle oder immaterielle Zuwendungen unterstützen mit einem Gegenwert in Höhe von mindesten 500 Euro, ohne selbst formelle Mitglieder des Vereins zu werden. Über solche Mitgliedschaften stellt der Vorstand entsprechende Urkunden aus.

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§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:

a)    bei ordentlichen Mitgliedern durch Tod,

b)    durch freiwilligen Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann. Er ist zum Monatsende unter Einhaltung der Kündigungsfrist von einem Monat zulässig. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.

c).   durch förmliche Ausschließung. Der Vorstand kann ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt oder dem Verein einen Schaden zufügt, aus dem Verein ausschließen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Beachtung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über den Ausschuss aus dem Verein ist vom Vorstand zu begründen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu machen.

d)    durch Ausschließung mangels Interesses, die durch Beschluss des Vorstands ausgesprochen werden kann, wenn ohne besondere Rechtfertigung trotz zweimaliger Mahnung die Beiträge nicht entrichtet worden sind. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate vergangen sind und der Beitragsrückstand nicht beglichen ist. Über die Streichung aus der Mitgliederliste ist das Mitglied zu informieren.

e)    bei den anderen Mitgliedern nach S 6 dieser Satzung auch durch deren Auflösung oder Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitglieds.

2. Gegen den Ausschuss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über den Ausschluss Beschwerde einlegen, über die bei der nächsten Mitgliederversammlung entschieden wird. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

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§ 8 Organe und Ausschüsse

1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

2. Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung kann der Vorstand weitere Ausschüsse bilden. In diesem Beschluss ist festzulegen, welche Aufgaben der jeweilige Ausschuss übernehmen sowie welche Rechte und Pflichten er haben soll. Dies wird in einer eigenen Geschäftsordnung dieses jeweiligen Ausschusses näher bestimmt.

3. Ausschüsse sind besondere Einrichtungen des Vereins, die sich mit Einzelthemen in Vorbereitung von Vorstandsbeschlüssen befassen und fachkundige Stellungnahmen zu bestimmten vom Vorstand vorgegebenen Themen abgeben. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, sich an die Stellungnahmen der Ausschüsse zu halten oder deren Inhalte unmittelbar umzusetzen.

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§ 9 Mitgliederversammlung

1 . Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:

a) Satzungsänderungen

b) die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Entlastung

c)  die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge

d) die Ausschließung eines Mitglieds

e) die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens

2.          Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die schriftliche Einmaldung kann auch über digitale Medien erfolgen, soweit die Mitglieder mit dieser Verfahrensweise einverstanden sind. Eine diesbezügliche schriftliche Erklärung kann jederzeit vom Mitglied widerrufen werden. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift / Internetadresse des Mitglieds und muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung einschl. der vorgesehenen Tagesordnung zur Post gegeben oder elektronisch versendet werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung. Jedes Mitglied kann deren Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Verhandlung beantragen.

3.          In der Mitgliederversammlung ist Vertretung eines ordentlichen Mitglieds durch ein anderes ordentliches Mitglied auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Institutionelle Mitglieder können sich nicht gegenseitig vertreten. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmgleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen

 

gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert werden, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.

4.          Alle Abstimmungen in den Mitgliederversammlungen erfolgen offen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Drittels der anwesenden Mitglieder können auch geheime Abstimmungen durchgeführt werden. Dabei sind die abstimmungsfähigen Anträge so zu stellen, dass sie entweder mit „ja" oder „nein" oder „Enthaltung" beantwortet werden können. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt.

5.          Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in S 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.

6.          Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

7.          Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 25% der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.

8.          Die Mitgliederversammlung kann sich eine gesonderte Geschäftsordnung geben. Diese ist mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden Mitglieder zu beschließen.

9.          Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder in jedem Fall beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der Mitgliederversammlung festgestellt. Bei Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Beabsichtigte Satzungsänderungen sind in der Einberufung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich im Wortlaut bekannt zu geben (ggf. Synopse).

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§ 10 Vorstand des Vereins

Zu Vorstandsmitgliedern können nur natürliche Personen aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für die restliche Amtszeit vom verbleibenden Vorstand ein Nachfolger mit einfacher Mehrheit der Stimmen bestellt werden (Ausnahme nach S 40 BGB). Dies gilt auch für den Vorsitzenden. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schatzmeister und mindestens vier weiteren Beisitzern. Die Vorstandsmitglieder sind als solche ehrenamtlich tätig.

Vorstandsmitglieder können eine angemessene pauschale Vergütung für deren Arbeitsund Zeitaufwand als Vorstandsmitglieder („Tätigkeitsvergütung") nach S 670 BGB erhalten. Darüber entscheidet der Vorstand. Sonstige Aufwandsentschädigungen, z.B. Fahrtkosten, Übernachtungen bei mehrtätigen Dienstreisen usw. bleiben davon unberührt. Es gilt das Thüringer Reisekostengesetz.

(2)            Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 24 Monaten gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sofern aus gesetzlichen oder anderen wichtigen Gründen, z.B. Versammlungsverbot wegen Pandemien usw., keine turnusmäßig rechtzeitige Neuwahl stattfinden kann, bleibt der bisherige Vorstand im Amt bis zur nächsten, ggf. außerordentlichen, Mitgliederversammlung, in der dann ein neuer Vorstand gewählt werden muss.

(3)            Die Wahl des Vorstandes erfolgt unter der Leitung einer Wahlkommission, bestehend aus mindestens 3 ordentlichen Mitgliedern, wobei diese Mitglieder selbst nicht für den Vorstand kandidieren dürfen. Die Wahlkommission führt die Wahl der Vorstandsmitglieder einzeln und persönlich durch.

Vereinssatzung_sozial-aktiv 270623 

(4)            Den Vorstand im Sinne des Vereinsrechts bilden lediglich der Vorsitzende und dessen

Stellvertreter. Beide sind alleinvertretungsberechtigt. Der Vorstand kann sich weiterer Fachexperten als Berater für bestimmte Fälle bedienen. Diese können in Vorstandssitzungen zu dem jeweiligen Thema teilnehmen und das Wort ergreifen. Sie haben aber kein Stimmrecht und nehmen auch an Abstimmungen nicht teil.

(5)            Der Vorstand entscheidet durch Beschlussfassung in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens viermal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden. Vorstandssitzungen können auch digital abgehalten werden, wobei jedes Vorstandsmitglied die Möglichkeit haben muss, sich digital an der Sitzung zu beteiligen.

(6)            Zu besonderen Entscheidungen kann der Vorsitzende den Vorstand zu außerordentlichen Vorstandssitzungen mit einer Frist von 1 Woche unter Angabe der Gründe für diese Sitzung einberufen. Zur Entscheidung in solchen Fällen müssen mindestens 4 Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sein.

(7)            Der Vorstand kann bei Bedarf einen Geschäftsführer berufen, der im Sinne eines ordentlichen Kaufmanns die Geschäfte im Auftrag des Vorstandes führt. Dieser kann auch Mitglied des Vorstandes sein. Er hat sich an die Beschlüsse des Vorstands zu halten und kann insoweit keine eigenen Entscheidungen bewirken. Wird der Geschäftsführer abberufen oder gekündigt, hat er vor der Kündigung kein besonderes Anhörungsrecht.

(8)            Der Vorstand schließt die erforderlichen Versicherungen, wie Haftpflicht, Geschäftsinhaltsversicherung, Vermögensschadenhaftpflicht, usw. mit entsprechenden Versicherungsunternehmen ab. Dabei ist auf eine kostengünstige Prämie zu achten.

(9)            Der Vorstand schließt auch die notwendigen Verträge mit Partnern ab, wie Vermietern, Arbeitnehmern, Teilnehmenden an Maßnahmen nach SGB Il und SGB III, Übungsleitern, weiteren Beschäftigten in Projekten, Teilnehmenden am Bundesfreiwilligendienst usw. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so gelten folgende Regelungen:

a)           wenn die/der Vorsitzende ausscheidet übernimmt die/der stellvertretende Vorsitzende den kommissarischen Vorsitz. Aus den Beisitzern wird ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r gewählt. Ein weiterer Beisitzer kann aus den ordentlichen Mitgliedern für die Restlaufzeit der Legislatur kooptiert werden. Zur nächsten Mitgliederversammlung ist der Vorstand neu zu wählen.

b)           wenn die/der stellvertretende Vorsitzende ausscheidet, kann ein beisitzendes Vorstandsmitglied die Stellvertreterfunktion kommissarisch übernehmen. Zur nächsten Mitgliederversammlung ist ein neues stellvertretendes Vorstandmitglied zu wählen. Sofern das bisher kommissarische Vorstandsmitglied betätigt wird, ist ein neuer Beisitzer zu wählen.

c)           Tritt der Vorstand insgesamt zurück, muss in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand gewählt werden. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter bleiben bis dahin geschäftsführend im Amt (Ausschluss des Rücktritts des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zur Unzeit).

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§ 11 Finanzierung und Beiträge

Der Verein finanziert sich aus Beiträgen, Zuwendungen, Spenden, Verwaltungskostenzuschüssen und Förderbeträgen aus z.B. öffentlichen Fördereinrichtungen, die projektbezogene Förderungen bzw. Finanzierungsanteile ausreichen.

Es gilt die jeweilige von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragssatzung.

Vereinssatzung_sozial-aktiv 270623 

Soweit projektbezogene Förderungen durch z.B. öffentliche Fördergeber ausgereicht werden, ist die jeweils für den Fördergeber vorgesehene Dokumentationspflicht konsequent einzuhalten und für ständige Kontrollen vorzuhalten.

Bei eingegangenen Spenden ist zeitnah durch den Vorstand eine Spendenbescheinigung auszustellen und dem Spender zu übergeben. Sofern der Spender eine Veröffentlichung wünscht, sind Spendenbelege öffentlich in den Vereinsräumen auszuweisen.

Sachspenden werden dokumentiert und erfasst und mit dem jeweiligen Zeitwert bewertet.

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§ 12 Auflösung und Zweckänderung

1 .         Die Auflösung und/oder die Zweckänderung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschließen. In der Einladung zur Mitgliederversammlung muss auf diesen Tagesordnungspunkt ausdrücklich hingewiesen werden.

2.          Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

3.          Für die Verwendung des nach der Auseinandersetzung verbleibenden Vermögens des Vereins gilt S 5 der Satzung.

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§ 13 Haftungsausschluss

Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine entsprechend S 31a BGB vorsätzliche und/oder grob fahrlässige Pflichtverletzung durch Mitglieder des Vorstandes. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche des

Vereins ist ausgeschlossen.

Analog gilt S 31 b BGB für Mitglieder des Vereins.

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§ 14 Salvatorische Klausel

Sofern einzelne Bestimmungen oder Regelungen dieser Satzung unwirksam sein, unwirksam werden oder undurchführbar sein sollten, so berührt das die übrigen Bestimmungen / Regelungen und die Wirksamkeit der Satzung in ihrer Gesamtheit nicht.

Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare gelten, welche der satzungsgemäßen Zielsetzung möglichst nahekommt, die die Beschlussgremien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.

Die vorstehende Satzung wurde vor der Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung durch das Finanzamt geprüft.

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung des Vereins am 03.07.2023 von den anwesenden ordentlichen Mitgliedern beschlossen.

Unterschriften von mindestens 7 natürlichen Personen, die auch Vereinsmitglieder sind bzw. sein wollen, oder auch komplette Unterschriftsliste.

Gera, den 03.07.2023

Unterschriften

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